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   BFH, 07.03.1986 - III R 66/82   

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https://dejure.org/1986,10164
BFH, 07.03.1986 - III R 66/82 (https://dejure.org/1986,10164)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1986 - III R 66/82 (https://dejure.org/1986,10164)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1986 - III R 66/82 (https://dejure.org/1986,10164)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 66/82
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können - abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen - in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das FG den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt hat, und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (Urteil in BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 159/82

    Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 66/82
    Ein grobes Verschulden kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten unzureichend nachkommt, etwa dadurch, daß er unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, 525, BStBl II 1986, 120, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.1962 - III 265/60 S

    Verjährung eines Vermögensabgabeanspruches

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 66/82
    Für den Fall, daß das FG im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangt, die Klägerin treffe kein eigenes grobes Verschulden, wird es zu prüfen haben, ob und ggf. inwieweit Verjährungsvorschriften einer Änderung entgegenstehen (vgl. § 203 Abs. 3 LAG; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1962 III 265/60 S, BFHE 76, 467, 470, BStBl III 1963, 169).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Übereinstimmung besteht insoweit, als der Steuerpflichtige sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen muss (BFH-Urteile vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, und vom 17. September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).
  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Insbesondere muss er sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 17. November 2005 - III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412; vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9; vom 17. September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).
  • FG Saarland, 17.08.2012 - 2 K 1303/11

    Grobes Verschulden bei Depression des die Erklärungspflichten erfüllenden

    Übereinstimmung besteht insoweit, als der Steuerpflichtige sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter, Buchhalter) zurechnen lassen muss (BFH vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, und vom 17. September 1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).
  • BFH, 29.03.1988 - X B 118/87

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei grob fahrlässigem Verhalten des

    Doch bedarf dies hier keiner näheren Erörterung, denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, als er seine Steuererklärungen trotz der eindringlichen Mahnungen des FA nicht abgab und nicht spätestens den Erlaß des Schätzungsbescheides zum Anlaß nahm, dieses Pflichtversäumnis zu heilen (vgl. speziell zum groben Verschulden durch Abgabe unvollständiger Steuererklärungen oder durch Unterlassen ihrer Abgabe: BFH-Urteile in BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, 121, und vom 7. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9, 10).
  • FG Thüringen, 01.04.1998 - I 82/98

    Zulässigkeit einer Korrektur des Feststellungsbescheides bzw. Wiedereinsetzung in

    Grobes Verschulden liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter seinen Erklärungspflichten unzureichend nachkommt, etwa dadurch, daß er - wie im vorliegenden Fall - unvollständige Erklärungen abgibt (vgl. BFH-Urteil vom 07. März 1986 III R 66/82, BFH/NV 87, 9).
  • FG Düsseldorf, 06.05.2013 - 7 K 951/12

    Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Grobes Verschulden des

    Der Steuerpflichtige hat dabei nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern muss sich das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Arbeitnehmer (Sachbearbeiter und Buchhalter) zurechnen lassen (BFH Urteile vom 7.3.1986 III R 66/82, BFH/NV 1987, 9 und vom 17.9.1987 III R 124/82, BFH/NV 1988, 266).
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